Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 07.07.1998 – 4 StR 252/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 252/98 vom
7. Juli 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -
führers am 7. Juli 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom
28. November 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Mai 1998 bemerkt
der Senat:
Die Annahme des Mordmerkmals "aus Habgier" ist unter den hier gegebenen Umständen nicht zu beanstanden; die rechtsirrige Verneinung des Mordmerkmals "heimtückisch" (vgl. UA 17/18; 72/73) beschwert den Angeklagten nicht.
Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß es nicht erforderlich und regelmäßig sogar verfehlt ist, in den Urteilsgründen für jede Feststellung einen Beleg zu erbringen. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht der Dokumentation all dessen, was in der Hauptverhandlung ausgesagt oder verlesen wurde, sondern sie sollen das Ergebnis
der Hauptverhandlung wiedergeben, wie es
sich nach der Beratung darstellt, und lediglich die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen (vgl. BGHR StPO
§ 267 Darstellung 1; BGH, Urteil vom
28. Mai 1998 - 4 StR 669/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 267 Rdn. 12).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanovic