Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 01.07.1998 – 1 StR 281/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 1. Juli 1998 in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1998

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Dezember 1997 wird

als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (Ss 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

zur Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO

bemerkt der Senat:

Angesichts der sich ständig verändernden Lichtverhältnisse zur Tatzeit läßt der Beweisamtrag des Angeklagten auf Einnahme des Augenscheins die Behauptung besonderer Umstände vermissen. Mit der gegebenen Begründung liegt

nur ein Beweisermittlungsamtrag vor.

Tatsachen, die insoweit eine Pflicht des Landgerichts zu weiterer Aufklärung hätten begründen können, sind nicht vorgetragen.

Schäfer Granderath Brüning

Wahl Boetticher