Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 01.07.1998 – 1 StR 281/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 1. Juli 1998 in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1998
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Dezember 1997 wird
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (Ss 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
zur Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO
bemerkt der Senat:
Angesichts der sich ständig verändernden Lichtverhältnisse zur Tatzeit läßt der Beweisamtrag des Angeklagten auf Einnahme des Augenscheins die Behauptung besonderer Umstände vermissen. Mit der gegebenen Begründung liegt
nur ein Beweisermittlungsamtrag vor.
Tatsachen, die insoweit eine Pflicht des Landgerichts zu weiterer Aufklärung hätten begründen können, sind nicht vorgetragen.
Schäfer Granderath Brüning
Wahl Boetticher