Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 01.07.1998 – 1 StR 220/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1. Juli 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 1.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1.

1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Rüge, die berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer hätten die Voraussetzungen des $S 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO zu Unrecht angenommen und damit die Besorgnis der Befangenheit hervorgerufen, indem sie die Befangenheitsamträge der Verteidigung als unzulässig behandelt hätten, hat der Generalbundesanwalt zusammenfassend zutreffend ausge-

führt:

"Das Verfahren der Kammer beruhte auf einer unrichtigen Rechtsauffassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß Zwischenentscheidungen selbst dann keinen Grund zur Ablehnung geben, wenn sie auf einer unhaltbaren Rechtsansicht beruhen (vgl. BGH NJW 1962, 748, 749; BGH NStzZ 1995,

218). Daran gemessen rechtfertigte das Ver-

Juli

fahren der Kammer noch nicht die Ablehnung

der drei Berufsrichter."

Schäfer Granderath Brüning

Wahl Boetticher