Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 25.06.1998 – 1 StR 276/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 25. Juni 1998 in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

25. Juni 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten des Landgerichts Freiburg i.

ar 1998 wird als unbegründet

gegen das Urteil

Br. vom 29. Janu-

verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die

Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die auf Grund auch sonstiger troffenen Feststellungen des Position von Täter und Opfer

Messerstichs werden entgegen

Kosten des

Beweismittel ge-Landgerichts zur im Moment des

der Auffassung

der Revision durch das Verletzungsbild nicht

in Frage gestellt.

Schäfer Granderath

Boetticher

Landau

Brüning