Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 25.06.1998 – 1 StR 276/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 25. Juni 1998 in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
25. Juni 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten des Landgerichts Freiburg i.
ar 1998 wird als unbegründet
gegen das Urteil
Br. vom 29. Janu-
verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die
Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die auf Grund auch sonstiger troffenen Feststellungen des Position von Täter und Opfer
Messerstichs werden entgegen
Kosten des
Beweismittel ge-Landgerichts zur im Moment des
der Auffassung
der Revision durch das Verletzungsbild nicht
in Frage gestellt.
Schäfer Granderath
Boetticher
Landau
Brüning