Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 24.06.1998 – 3 StR 173/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
24. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 24. Juni 1998, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof zschockelt
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Pfister als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers K. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers B. , Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 1. Dezember 1997 mit den
Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen versuchten Mordes verurteilt
worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Feststellung, daß die Schuld des Angeklagten
besonders schwer wiegt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord - jeweils begangen aus niedrigen Beweggründen - zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, daß die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Mit Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Die Verfahrens- und die Sachrügen, die sich auf die Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord beziehen (Fall II 2 der Urteilsgründe), sind unbegründet. Das Rechtsmittel hat aber in dem aus der Urteilsformel
ersichtlichen Umfang Erfolg.
I. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat festgestellt, daß der Angeklagte, der der rechtsradikalen Szene angehörte und der sich selbst als "Freiheitskämpfer" des "Weißen Arischen Widerstandes" bezeichnete, Haß gegenüber dem Staat und insbesondere gegenüber Polizeibeamten entwickelt hat, die man von hinten in den Kopf, in den Rükken schießen dürfe, wo man sie treffe. Aus dieser niederen Gesinnung heraus erschoß er am Morgen des 23. Februar 1997 auf dem Parkplatz R. bei G. an der A 24 Richtung Be. anläßlich einer Kontrolle seiner Fahrzeugpapiere ohne jede Vorwarnung mit einer Selbstladeflinte aus geringer Entfernung einen Polizeiobermeister in dessen Dienstfahrzeug und versuchte, einen weiteren auf dem Beifahrersitz
sitzenden Beamten zu erschießen. Die Nachprüfung des Ur-
teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Rüge der Verletzung des Beweisamtragsrechts entspricht nicht den Anforderungen des S$S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer weder seinen Beweisamtrag noch den Ablehnungsbeschluß des Gerichts zutreffend mitgeteilt hat. Eine Behinderung der Verteidigung durch die Sitzordnung im Gerichtssaal ist nicht erkennbar. Vielmehr sind die in der Revisionsbegründung bezeichneten Plätze des
Angeklagten und seines Verteidigers angemessen und üblich.
Zutreffend hat das Landgericht auf den Tötungsvorsatz des Angeklagten aus der Gefährlichkeit seiner Gewalthandlung geschlossen. Die Schüsse verletzten den im Fahrzeug unmittelbar neben dem Getöteten sitzenden Polizeibeamten an Kopf und Schenkel. Irgendwelche Vorkehrungen, die diesen von der Schußwirkung ausnehmen sollten, hatte der Angeklagte nicht getroffen. Die niedrigen Beweggründe des Angeklag-
ten sind durch die Feststellungen rechtsfehlerfrei belegt.
II. Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat insoweit Erfolg, weil das Landgericht unterlassen hat zu prüfen, ob der Angeklagte strafbefreiend von diesem Mordversuch zurückgetreten ist. Dem liegt fol-
gendes festgestellte Geschehen zugrunde:
Am 15. Februar 1997 war es in Be. im Zuge einer Ge-
gendemonstration, zu der die PDS aufgerufen hatte, zu ge-
walttätigen Auseinandersetzungen zwischen Gegendemonstranten und einer Gruppe "Junger Nationaldemokraten" gekommen. Daraufhin entschloß sich der Angeklagte, Rache an der PDS zu nehmen und irgendeine Person in dem Haus der PDS-Geschäftsstelle in Be. zu erschießen. Am Morgen des 19. Februar 1997 fuhr der Angeklagte dorthin. Er führte eine Selbstladeflinte, die er mit drei Patronen geladen hatte, sowie Munition mit sich, betrat das Gebäude und begab sich in das im ersten Stock gelegene Büro "Marzahns Kleiner Buchladen" in der Annahme, dieses gehöre zur PDS-Geschäftsstelle. Auf den dort mit dem Rücken zur Tür an einem Schreibtisch sitzenden Zeugen B. gab er aus kurzer Entfernung aus der Hüfte zielend zwei Schüsse ab, um ihn aus Rache an der PDS zu töten. "Der Zeuge riß instinktiv die Hände hoch und fiel zunächst zu Boden. Es gelang ihm dann aber, sich wieder aufzurichten. Als der Angeklagte sah, daß der Zeuge nicht liegenblieb, fühlte er sich enttäuscht und erniedrigt. Er ergriff deshalb Hals über Kopf die Flucht und lief die Treppe hinunter zu seinem Pkw. Anschließend flüchtete er in dem Pkw unter Mitnahme der Waffe" (UA S. 12). Als Folge der Schußverletzungen mußte dem im Brustkorb, an der rechten Hand und an beiden Armen Getroffenen die linke Hand und ein Finger der rechten Hand
amputiert werden.
Es ist rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer auf der Grundlage der von ihr getroffenen Feststellungen nicht geprüft hat, ob der Mordversuch des Angeklagten beendet war oder ob ein unbeendeter Versuch vorlag mit der möglichen Folge, daß der Angeklagte ohne weiteres Tätigwerden von dem Versuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sein
könnte. Schon die getroffenen Feststellungen sind insoweit
lückenhaft. Sie tragen zwar die Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Sie sind aber unvollständig, soweit sie die Grundlage für die rechtliche Beurteilung des nach Abgabe des zweiten Schusses liegenden Geschehens bilden. Denn aus ihnen ergibt sich nicht nachvollziehbar, warum sich der Angeklagte angesichts des sich wieder aufrichtenden Opfers enttäuscht und erniedrigt fühlte und "deshalb" floh. Eine solche Reaktion wäre nur dann verständlich, wenn er alle Schüsse abgegeben und nicht hätte weiterschießen können. Nach den Urteilsfeststellungen jedoch, an die der Senat gebunden ist, befand sich noch eine Patrone in der schußbereiten Waffe, so daß der Angeklagte seine Tat ohne weiteres hätte weiter ausführen können. Die darin liegenden Unklarheiten hätten aufgeklärt, jedenfalls
erörtert werden müssen.
Nach den bisherigen Feststellungen bleibt die Möglichkeit offen, daß ein unbeendeter Versuch vorlag. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGHSt 39, 221, 231), daß es bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, auf der Hand liegt, daß der Täter die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Todeseintritts erkennt, und damit - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hinweist - regelmäßig ein beendeter Versuch vorliegt. Da der Angeklagte jedoch erkannt hat, daß sich das zunächst zu Boden gestürzte Opfer wieder aufrichtete - er deshalb enttäuscht und erniedrigt war -, ist nicht auszuschließen, daß er in dem Augenblick, als er den dritten Schuß hätte abgeben können, davon ausgegangen sein könnte, das Opfer werde
die ersten beiden Schüsse überleben.
III. Das Urteil ist daher im Fall II 1 der Urteilsgründe und damit auch im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe sowie im Ausspruch über die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld aufzuheben. Insoweit hat das Landgericht ausdrücklich auf die zusammenfassende Würdigung
beider Taten abgestellt.
zschockelt Rissing-van Saan Blauth
Miebach Pfister