Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 17.06.1998 – 4 StR 69/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 69/98 vom
17. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -
führers am 17. Juni 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom
15. Mai 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergegen hat
(s 349 Abs. 2 StPO). Entgegen der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. März 1998 vertretenen Ansicht bedarf es in den Fällen II 15, 17 und 20 der Urteilsgründe keiner Änderung des Schuldspruchs. Dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen ist mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß der Angeklagte durch die Beobachtung des Tatortes zur Durchführung der Taten beigetragen hat. Er war somit in Öörtlichem und zeitlichem Zusammenwirken mit einem anderen Bandenmitglied an den Diebstählen der Fahrzeuge beteiligt; eine körperliche Mitwirkung ist nicht erforderlich (vgl. BGHSt 25, 18; BGH Stv 1995, 586; NStZ 1996, 493).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann