Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 17.06.1998 – 1 StR 300/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 300/98 vom
17. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni
1998 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Februar
1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten, der in vollem Umfang geständig war, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die dieser zu Protokoll der Geschäftsstelle ein-
gelegt hat.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: "Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift (SA II Bl. 439) ergibt, hat der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung erklärt: 'Ich nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel.' Diese Erklärung wurde, der Vorschrift des
§ 273 Abs. 3 StPO gemäß, vorgelesen und genehmigt. Anhalts-
punkte, die Bedenken gegen die Wirksamkeit des Verzichts
begründen könnten, sind nicht ersichtlich."
Schäfer Granderath wahl
Boetticher Landau