Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 10.06.1998 – 2 StR 195/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

10. Juni 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

10. Juni 1998 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revison des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1997 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er

die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch und dem Ausspruch über die Einzelstrafen gilt, unbegründet (s 349 Abs. 2 StPO). Der Gesamtstrafenausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat es zu Unrecht versäumt, eine früher erkannte Strafe in die Gesamtstrafen-

bildung einzubeziehen. Die abgeurteilten Taten sind zwi-

schen November 1985 und Januar 1992 begangen. Sie liegen damit vor dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 1994, das gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hatte. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils war die Strafe noch nicht verbüßt. Das Landgericht hätte sie daher in die zu bildende Gesamtstrafe einbeziehen

müssen ($S 55 Abs. 1 Satz 1 StGB).

Das ist nunmehr von der insoweit neu entscheidenden Strafkammer nachzuholen, selbst wenn die Strafe inzwischen verbüßt sein sollte (BGHR StGB $S 55 Abs. 1 Satz 1 Erledi-

gung 1 m.w.N.).

Jähnke Niemöller Detter Bode Frau Ri'inBGH Dr. Otten ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Jahnke