Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 03.06.1998 – 3 StR 212/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 212/98 vom
3. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1998 gemäß S 346 Abs. 2 StPO einstimmig be-
schlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Wuppertal vom
6. März 1998, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 8. Dezember 1997 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf
seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten am 8. Dezember 1997 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 115 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Revision eingelegt, diese jedoch nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet; das Landgericht hat deshalb die Revision mit Beschluß vom 6. März 1998 gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig
verworfen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seiner "Beschwerde" vom 19. März 1998, die, wie der Generalbundesanwalt bereits zutreffend dargelegt hat, der Sache nach einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts
darstellt.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt weiter ausgeführt:
"Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet, weil der Beschluß vom 6. März 1998 rechtlich einwandfrei ist. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist wurden weder Revisions-
anträge gestellt, noch die Revision begründet.
Soweit der Angeklagte in seiner Eingabe vom 19.03.1998 geltend macht, er sei der Meinung gewesen, sein Verteidiger habe die Revision fristgerecht begründet, so liegt schon deswegen kein zulässiger Wiedereinsetzungsamtrag vor, weil die versäumte Handlung - Stellen des Revisionsamtrags und dessen Begründung - bis heute nicht nachgeholt ist (8 45 Abs. 2 Satz 2 StPo)."
Dem tritt der Senat bei.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
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