Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 03.06.1998 – 3 StR 212/98

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3. Juni 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1998 gemäß S 346 Abs. 2 StPO einstimmig be-

schlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Wuppertal vom

6. März 1998, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 8. Dezember 1997 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf

seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten am 8. Dezember 1997 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 115 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Revision eingelegt, diese jedoch nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet; das Landgericht hat deshalb die Revision mit Beschluß vom 6. März 1998 gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig

verworfen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seiner "Beschwerde" vom 19. März 1998, die, wie der Generalbundesanwalt bereits zutreffend dargelegt hat, der Sache nach einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts

darstellt.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt weiter ausgeführt:

"Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet, weil der Beschluß vom 6. März 1998 rechtlich einwandfrei ist. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist wurden weder Revisions-

anträge gestellt, noch die Revision begründet.

Soweit der Angeklagte in seiner Eingabe vom 19.03.1998 geltend macht, er sei der Meinung gewesen, sein Verteidiger habe die Revision fristgerecht begründet, so liegt schon deswegen kein zulässiger Wiedereinsetzungsamtrag vor, weil die versäumte Handlung - Stellen des Revisionsamtrags und dessen Begründung - bis heute nicht nachgeholt ist (8 45 Abs. 2 Satz 2 StPo)."

Dem tritt der Senat bei.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

winkler Pfister