Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 26.05.1998 – 5 StR 210/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

0495 gen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 26. Mai 1998 in der Strafsache gegen

Frank S ip aus FEED geboren ang 1951 in DEEEEEEED,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. November 1997 wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 25 Fällen schuldig ist. Der - hier zudem mißverständlichen - Kennzeichnung gleichartiger Idealkonkurrenz in der Urteilsformel bedarf es nicht (vgl. BGH NStZ 1996, 610).

Da sich der Tatrichter in den Fällen des Oral- und Analverkehrs nicht an der Höchststrafe des von ihm zugrundegelegten Strafrahmens aus 88 21, 49, 176 Abs. 3 Satz 1 (anstelle des Normalstrafrahmens aus 8 176 Abs. 1) StGB a.F. orientiert hat, läßt sich die Möglichkeit der Verhängung milderer Einzelstrafen in Anwendung von 8 176a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB n.F. sicher ausschließen.

Laufhütte Häger Basdorf

Nack Gerhardt

No