Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 20.05.1998 – 2 StR 193/98

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 193/98 vom

20. Mai 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 20. Mai 1998

gemäß SS 346 Abs. 2, 46 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Nach Versäumung der Frist für den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird dem Angeklagten auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gewährt.

2. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 1997, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, auf-

gehoben.

3. Damit ist der Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten wegen der vermeintlichen Versäumung der Revisi-

onsbegründungsfrist gegenstandslos.

Gründe§

An der bisherigen fehlerhaften Sachbehandlung nach dem

Urteil vom 29. Februar 1996 trifft den Angeklagten kein Verschulden.

Jähnke RiBGH Niemöller ist Detter infolge einer Dienstreise verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke Bode Otten