Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 20.05.1998 – 2 StR 193/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 193/98 vom
20. Mai 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 20. Mai 1998
gemäß SS 346 Abs. 2, 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Nach Versäumung der Frist für den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird dem Angeklagten auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewährt.
2. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 1997, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, auf-
gehoben.
3. Damit ist der Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten wegen der vermeintlichen Versäumung der Revisi-
onsbegründungsfrist gegenstandslos.
Gründe§
An der bisherigen fehlerhaften Sachbehandlung nach dem
Urteil vom 29. Februar 1996 trifft den Angeklagten kein Verschulden.
Jähnke RiBGH Niemöller ist Detter infolge einer Dienstreise verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke Bode Otten