Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 14.05.1998 – 1 StR 171/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 171/98 vom

14. Mai 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai

1998 beschlossen:

Es wird festgestellt, daß kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof

Dr. S. zu rechtfertigen.

Gründe§

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. hat gemäß S 30 StPO angezeigt, daß sein Bruder in dieser

Sache zeitweise als Nebenklägervertreter tätig war. Die Verfahrensbeteiligten hatten rechtliches Gehör.

Der Verteidiger Rechtsanwalt Prof. Dr. W. hat

hierzu unter anderem ausgeführt:

"Rechtsanwalt S. ... hat zwar als Nebenklägervertreter an zwei oder drei Tagen der insgesamt rund l8tägigen Hauptverhandlung gegen die Angeklagte vor dem Landgericht Heilbronn mitgewirkt. Eigentlicher Sachbearbeiter war aber sein Sozius Rechtsanwalt

B. ‚ der an diesen Tagen verhindert war und den er - in außerordentlich zurückhaltender Weise - lediglich vertreten hat. Die Besorgnis der Befangenheit gegen den Senatsvorsitzenden Dr. S. kann hieraus auch

nicht entfernt abgeleitet werden."

Diesen Ausführungen, die in tatsächlicher Hinsicht dem Protokoll der Hauptverhandlung entsprechen, tritt der Senat

bei.

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