Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 14.05.1998 – 1 StR 171/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 171/98 vom
14. Mai 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai
1998 beschlossen:
Es wird festgestellt, daß kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof
Dr. S. zu rechtfertigen.
Gründe§
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. hat gemäß S 30 StPO angezeigt, daß sein Bruder in dieser
Sache zeitweise als Nebenklägervertreter tätig war. Die Verfahrensbeteiligten hatten rechtliches Gehör.
Der Verteidiger Rechtsanwalt Prof. Dr. W. hat
hierzu unter anderem ausgeführt:
"Rechtsanwalt S. ... hat zwar als Nebenklägervertreter an zwei oder drei Tagen der insgesamt rund l8tägigen Hauptverhandlung gegen die Angeklagte vor dem Landgericht Heilbronn mitgewirkt. Eigentlicher Sachbearbeiter war aber sein Sozius Rechtsanwalt
B. ‚ der an diesen Tagen verhindert war und den er - in außerordentlich zurückhaltender Weise - lediglich vertreten hat. Die Besorgnis der Befangenheit gegen den Senatsvorsitzenden Dr. S. kann hieraus auch
nicht entfernt abgeleitet werden."
Diesen Ausführungen, die in tatsächlicher Hinsicht dem Protokoll der Hauptverhandlung entsprechen, tritt der Senat
bei.
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