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BGH Beschluss vom 30.04.1998 – 3 StR 121/98

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 121/98 vom 30. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 10. Dezember 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung von 19.000 Pesos (Kolumbien), 3.285 Boliveras (Venezuela), 500 US-Dollar und 21 Tra-

veller-Schecks angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Mit der Teilaufhebung folgt der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts. Die auf $S 74 Abs. 1 StGB gestützte Ein-

ziehung der ausländischen Valuta und der Traveller-Schecks setzt voraus, daß die sichergestellten Mittel zur Begehung oder Vorbereitung gerade der abgeurteilten Tat bestimmt gewesen sind. Die dazu getroffene Entscheidung bedurfte hier

näherer Begründung; diese fehlt.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Der Senat entnimmt dem Urteilszusammenhang, u.a. dem strafmildernd berücksichtigten - sonst aber fraglichen - Gesichtspunkt einer nicht günstigen wirtschaftlichen Situation, daß das Landgericht die Wirkung der Einziehung bei der Bemessung

der Strafe nicht unberücksichtigt gelassen hat.

Rissing-van Saan Blauth Miebach

wahl Pfister