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BGH Beschluss vom 16.04.1998 – 4 StR 81/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

16. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April

1998 einstimmig beschlossen:

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an

den 5. Strafsenat abgegeben.

Gründe§

Die Sache kommt aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Dresden, für den nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofes für das Jahr 1998 der 5. Strafsenat zuständig ist. Eine Verkehrsstraftat, die die Zuständigkeit des

4. Strafsenats begründen würde, liegt nicht vor:

Die Revision war von Anfang an, wie sich aus ihrer Begründung im Gegensatz zum mißverständlichen Antrag eindeutig ergibt, auf die Verurteilung im Fall II 1 der Urteilsgründe, bei der es sich um keine Verkehrsstrafsache handelt, beschränkt; dies hat der Beschwerdeführer auf Anfrage auch in seinem Schreiben vom 22. Februar 1998 noch einmal ausdrücklich klargestellt. Daß die Spezialzuständigkeit eines Senats entfällt, wenn sich die Revision nur auf andere als diese Rechtsgebiete bezieht, folgt aus A VI 1. b) des Geschäftsverteilungsplans, wonach die Spezialzuständigkeit dann außer Betracht bleibt, wenn sie durch eine Prozeßhand-

lung schon vor Eingang der Sache ausgeschieden worden ist.

Daran ändert sich nichts dadurch, daß für die Straftaten des Angeklagten noch eine (einheitliche) Jugendstrafe festzusetzen ist. Die Jugendstrafe wird allein nach dem Jugendgerichtsgesetz bestimmt; mit Verkehrsstrafrecht hat dies nichts zu tun. Die Sachlage ist im übrigen nicht an-

ders, als wenn eine wegen einer Verkehrsstraftat rechts-

kräftig erkannte Strafe in eine Gesamtstrafe einbezogen werden muß; auch dann ist zweifelsfrei die Spezialzustän-

digkeit dadurch nicht berührt.

Der 4. Strafsenat gibt daher das Verfahren - mit bindender Wirkung (A VI 1. a) Satz 2) - an den 5. Strafsenat ab. Der 5. Strafsenat ist vorher angehört worden und hat sich zu der beabsichtigten Abgabe am 17. März 1998 geäu-Bert.

Meyer-Goßner Tolksdorf Kuckein

Athing Solin-Stojanovic