Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 15.04.1998 – 2 StR 670/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
15. April 1998
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 15. April 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune,
Dr. Bode,
der Richter am Bundesgerichtshof Athing
und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom
3. September 1997 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe und Erwerb von Munition - jeweils ohne Erlaubnis - sowie wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel
hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet
(s 349 Abs. 2 StPO).
2. Die auf die Sachrüge gebotene Prüfung des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten erkennen.
a) Die Erwägungen des Landgerichts zum Tötungsvorsatz enthalten keine Lücken oder Widersprüche, sie verstoßen
nicht gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfah-
rungssätze und sind auch sonst nicht unklar. Vielmehr hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei und nachvollziehbar dargelegt, wie sich bei dem Angeklagten nach den ersten drei noch ungezielten Schüssen ein direkter Tötungsvorsatz gegen das Tatopfer N. entwickelte und daß es dem Angeklagten zumindest bei den letzten beiden Schüssen darauf ankam, N. zu töten. Soweit sich aus der berechtigten Annahme des Landgerichts, wer aus 15 m Entfernung auf einen Menschen schieße, rechne zumindest damit, daß er ihn tödlich trifft, nur ein bedingter Tötungsvorsatz ergibt, steht dies der Annahme eines direkten Tötungsvorsatzes aufgrund der rechtsfehler-
freien Gesamtwürdigung aller Beweisumstände nicht entgegen.
Dabei hat das Landgericht insbesondere auch die Möglichkeit eines bloßen Körperverletzungsvorsatzes bedacht und rechtlich bedenkenfrei ausgeschlossen. Ebenso hat es erkannt, daß die belastenden Äußerungen des erregten Angeklagten nach der Tat, die auf seine Tötungsabsicht hindeuten, nicht überbewertet werden dürfen. Wenn das Landgericht gleichwohl zu der naheliegenden Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe gezielt auf N. geschossen, um ihn zu töten, ist dies
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse zwischen dem versuchten Tötungsverbrechen und den Vergehen gegen das waffengesetz läßt ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 151) erfährt das Dauerdelikt des unerlaubten Waffenbesitzes (Ausüben der tatsächlichen Gewalt/Führen) materiell-rechtlich eine Zäsur, wenn der Waffenbesitzer später einen neuen Entschluß zur Begehung eines Verbrechens mit dieser Waffe faßt. Das Dauerdelikt vor und nach der
neuen Tat ist jeweils selbständig zu beurteilen. Das Ver-
brechen selbst steht in Tateinheit mit dem Dauerdelikt des Vergehens nach dem Waffengesetz (BGH a.a.O. S. 154). Soweit der Senat in BGHSt 31, 29 für Fälle der vorliegenden Art Tateinheit zwischen dem Waffendelikt und dem Tötungsverbrechen bereits für die Zeit ab dem Erwerb der Waffe angenom-
men hatte, hält er daran nicht fest.
Da das Landgericht einen die Zäsurwirkung auslösenden Tötungsentschluß des Angeklagten festgestellt hat, hat es die bis dahin tateinheitlich verwirklichten Waffendelikte zu Recht materiell-rechtlich als eine einzige selbständige Tat angesehen. Dadurch, daß der Angeklagte nicht auch insoweit wegen tateinheitlichen Führens der Schußwaffe verurteilt wurde, weil er sie im Pkw ständig mit sich führte, ist er nicht beschwert. Zutreffend ist des weiteren die Annahme von Tateinheit zwischen dem versuchten Totschlag und
dem Führen der Tatwaffe.
c) Die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstan-
den.
Jähnke Theune Bode
Athing Otten