Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 08.04.1998 – 2 StR 34/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 34/98 vom
8. April 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 8. April 1998 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten M. E. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. Juli 1997, soweit es ihn betrifft, insoweit abgeändert, als die Anordnung seiner Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt entfällt.
Die weitergehende Revision wird
verworfen.
II. Die Revision der Angeklagten D. E.
wird verworfen.
III. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten hat es eine Freiheitsstrafe von
zehn Jahren, gegen die Angeklagte eine Freiheitsstrafe von
sieben Jahren verhängt. Außerdem hat es angeordnet, daß der
Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen sei.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts - der Angeklagte beanstandet zudem das
Verfahren.
Die Rechtsmittel sind offensichtlich unbegründet (s 349 Abs. 2 StPO), soweit sie sich jeweils gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richten; insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigungen keinen Rechtsfehler ergeben.
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB) hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Angeklagte hat - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht den Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Allerdings hat er auch vor dem hier abgeurteilten Verbrechen schon eine Vielzahl von - teilweise erheblichen - Straftaten unter Alkoholeinfluß begangen. Die einen Hang ergebenden Merkmale sind damit aber noch nicht belegt. Gelegentliches oder auch häufigeres Sichbetrinken in Verbindung mit im Rausch begangenen Straftaten reicht dafür nicht aus; ein Hang liegt erst vor, wenn das Verlangen nach übermäßigem Alkoholgenuß den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht hat (BGHR StGB S 64 Abs. 1 Hang 1, 6 m.w.N.; Hanack in LK 11. Aufl. 8§ 64 Rdn. 40).
An dieser Voraussetzung fehlt es. Der Angeklagte war bis zuletzt nicht vom Alkohol abhängig. Seinen Konsum konnte er steuern. Auch wenn er begonnen hatte, Alkohol zu trinken, war er stets in der Lage, wieder aufzuhören. Tage-
lang kam er ganz ohne Alkohol aus. Ein Verlangen, zu trin-
ken, dem er nicht zu widerstehen vermocht hätte, bestand zu keiner Zeit (UA S. 4). Das entprach seinen eigenen Angaben; diese waren von seiner mitangeklagten Ehefrau bestätigt worden. Die Mitangeklagte hatte erklärt, ihr Ehemann habe "etwa zweimal in der Woche, mal mehr, mal weniger" getrunken, "in der Regel ein bis zwei Flaschen Bier"; er habe stets aufgehört, wenn er "keine Lust" mehr gehabt habe; wenn "es ihm geschmeckt" habe, habe er allerdings "schon einmal getrunken, bis nichts mehr gegangen" sei (UA S. 46). Das Landgericht ist den Angaben der Angeklagten insoweit gefolgt; es hat damit Feststellungen getroffen, die einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Alkoholgenuß ausschließen. Die Anordnung der Unterbringungsmaßregel ist
daher aufzuheben.
Der Teilerfolg, den die Revision damit erzielt hat, fällt nicht ins Gewicht, da sich dadurch für den Angeklag-
ten die Dauer des Freiheitsentzugs nicht verkürzt; es be-
steht deshalb auch unter Billigkeitsgesichtspunkten kein Anlaß, ihn teilweise von der Kostenlast freizustellen
($s 473 Abs. 4 StPO).
Jähnke Niemöller Bode
RiBGH Rothfuß ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen
Otten Jähnke