Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 07.04.1998 – 1 StR 10/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 10/98 vom
7. April 1998 in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 17. September 1997 werden mit der Maßgabe verworfen, daß der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Verbrechens der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Minderjährige entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Nach den Feststellungen war die Minderjährige, Frau H. ‚ der von der am 22. November 1996
eigeführten Heroinmenge von 3 kg bei einem Wirkstoffgehalt von mindestens 7 % die Angeklagten 1 kg zum Weiterverkauf, etwa 100 g davon für deren Eigenverbrauch überlassen hatten, als Mitglied einer entsprechenden Bande Mittäterin beim Erwerb dieses Rauschgifts. "Abgabe" kommt aber nicht in Betracht, wenn der Empfänger von Betäubungsmitteln schon als Mittäter am Erwerb beteiligt war (BGHSt 37, 147, 149; vgl. auch BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Gewerbsmäßig 1). Deshalb muß der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Verbrechens der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Minderjährige (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 i. V.m. 8 29 aAbs. 1 Nr. 1 BtMG) entfallen.
Bei beiden Angeklagten hat die Änderung des
Schuldspruchs keinen Einfluß auf den Strafausspruch. Zwar
fällt ein in Tateinheit stehender Straftatbestand weg. Auch hat das Landgericht strafschärfend gewertet, daß zwei Tatbestände verwirklicht wurden. Die Strafkammer hat jedoch an anderer Stelle zutreffend berücksichtigt, daß die Überlassung von Rauschgift an Minderjährige ein besonderes Unrecht darstellt (vgl. auch BGH StV 1994, 659 sowie NStZ 1997, 89, 90). Diese Wertung hat trotz Änderung des Schuldspruchs Bestand.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten ergeben. Schäfer Ulsamer Granderath
Brüning Boetticher