Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 01.04.1998 – 3 StR 87/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 SER _ 87/98
vom 1. April 1998
in der Strafsache
gegen Fatma BE geborene T aus H ‚ geboren am 1965 in P (Türkei),
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwer-
deführerin am 1. April 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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