Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 30.03.1998 – 5 StR 30/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0495 115

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 30. März 1998 in der Strafsache

gegen

Hubert 5 MED zu: CR, geboren am ED 1935 ir asiiEEBEEN.

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Mai 1997 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Schuldspruch erfaßt 26 zwischen Oktober 1969 und März 1988 begangene Fälle vorsätzlicher Körperverletzung. Der Angeklagte hat diese Taten als Strafvollzugsbediensteter der DDR in der Strafvollstreckungseinrichtung CHEEEEB an dort wegen politischer Straftaten einsitzenden

Gefangenen verübt.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, daß auch die bis August 1985 begangenen 19 Fälle nicht verjährt sind, da die Verjährung geruht hat. Zutreffend hat sich das Landgericht bei der Verjährungsfrage am Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1995 - 3 StR 93/95 - (BGHR StGB S 78b Abs. 1 Ruhen 2) orientiert. Taten wie die hier abgeurteilten sind in der DDR systematisch unverfolgt geblieben - ersichtlich insbesondere auch, weil eine Gefährdung des internationalen Ansehens der DDR vermieden werden sollte. Dies wird auch vorliegend belegt durch Feststellungen zu Verhalten und

Einstellung im Strafvollzug Verantwortlicher, die Miß-

handlungen durchweg ignoriert haben (UA S. 70 £f.), zudem durch Feststellungen zu Reaktionen anderer im Strafvollzug Tätiger in einigen Einzelfällen (vgl. UAS. 11, 18 £., 24, 47 £f.). Insbesondere macht aber die Gesamtzahl der - wenngleich für einen insgesamt langen Zeitraum - festgestellten Einzelfälle im Zusammenhang mit den über Einstellung und Methoden des Angeklagten getroffenen Feststellungen (UA S. 4 ff., 74) deutlich, daß sich der Angeklagte bei seiner Vorgehensweise stets des mangelnden Risikos, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, sicher sein konnte. Abgesehen von den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zu Zeitablauf und Gewicht bei den vergleichsweise geringfügigen Einzelfällen scheidet die Annahme von Einzelverjährungen hier von vornherein schon im Blick auf das Gesamtbild der Taten aus, die durchweg gegen die vom Angeklagten systematisch drangsalierte Zielgruppe wegen politischer Straftaten

verurteilter Gefangener gerichtet waren.

Eine Hauptstrafe in Anwendung von § 115 Abs. 1, S$S 64 Abs. 3 Satz 1 StGB-DDR war hier im Vergleich zu einer Anwendung des Strafgesetzbuchs milder. Ihre Bemessung mit

zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe läßt bei dem

Gesamtgewicht der abgeurteilten Taten - auch eingedenk

der zutreffend beachteten Milderungsgründe - Rechtsfehler nicht erkennen.

Harms Häger Basdorf

Tepperwien Gerhardt