Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 24.03.1998 – 1 StR 23/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

24. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 9. September 1997 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Bemessung des der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren zugebilligten Schmerzensgeldes

bemerkt der Senat ergänzend:

Das Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,-- DM hat das Landgericht mit Zahl und Gewicht der 47 abgeurteilten Sexual- und Körperverletzungsdelikte des Angeklagten zum Nachteil der Nebenklägerin, dem langen Tatzeitraum und den nicht unerheblichen Folgen für das Opfer begründet; die Vermögensverhältnisse von Schädiger und Geschädigter hat es berücksichtigt (vgl. BGHR StPO

§ 404 Abs. 1 Entscheidung 3). Ein Erörterungsmangel

liegt nicht vor.

Die Höhe des Schmerzensgeldes ist auch im Hinblick auf die voraussichtliche Dauer der Strafvollstreckung - der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt -, die zu zeitweiliger

Leistungsunfähigkeit führt, bei Berücksichtigung von

Alter und Ausbildung des Angeklagten, des vor der Inhaftierung von ihm erzielten Verdienstes und seines Schutzes bei künftiger Durchsetzung des 30 Jahre lang vollstreckbaren Anspruchs durch Pfändungsfreigrenzen angemessen. Die ratenweise Zahlung des Schmerzensgeldes kann dessen Genugtuungsfunktion erfüllen, die mit derjenigen aufgrund der Bestrafung des Angeklagten nicht identisch ist (BGHZ 128,

117 £f£.; BGHR BGB $S 847 Genugtuungsfunktion 2).

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