Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 18.03.1998 – 2 StR 64/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

18. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. August 1997 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in eine Entziehungsanstalt

abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird

verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet (8 349 Abs. 2 StPO). Daß die Strafkammer die vom Opfer erzwungene Bekanntgabe der Geheimnummern für die zuvor weggenommenen Kreditkarten lediglich als - tateinheitlich mit den weiteren Delikten - begangene Nötigung statt als schwere räuberische Erpressung gewertet hat, beschwert ihn nicht.

Keinen Bestand haben kann das Urteil jedoch, soweit die

Strafkammer davon abgesehen hat, gemäß 5 64 StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer

Entziehungsanstalt anzuordnen.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte, der laut Sachverständigengutachten eine typische Drogenkarriere hinter sich hat, schon mit 16 Jahren begonnen, regelmäßig bis zu 1 g täglich Heroin zu konsumieren. Seit 1989 hat er sich mehrfach Therapien unterzogen und zeitweise an einem Substitutionsprogramm mit Polamidon teilgenommen. Nachdem es ihm im Anschluß an eine Therapie gelungen war, von Mitte 1992 bis Ende 1993 drogenfrei zu leben, wurde er erneut rückfällig und drückte Heroin. Am Tattag hatte er Rohypnol

und Diazepam konsumiert.

Bei dieser Sachlage hätte der Tatrichter ausdrücklich erörtern müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in

einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt.

Daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den therapiewilligen Angeklagten zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG NStzZ 1994, 578 £), ist - nachdem der Angeklagte bereits einmal im Anschluß an eine Therapie über einen nicht unerheblichen Zeitraum drogenfrei gelebt hat -

nicht ersichtlich.

Der Senat kann ausschließen, daß der Tatricher bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.

Jähnke Niemöller Detter Bode Otten