Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 11.03.1998 – 2 StR 683/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 683/97 vom
11. März 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. März 1998 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Angeklagten in den Fällen 2 a) bis 2 £) der Urteilsgründe
verurteilt worden sind.
Die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen insoweit
der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten V. gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Juli 1997 wird verworfen. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
3. Auf die Revision des Angeklagten N. gegen das vorbezeichnete Urteil wird die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit den
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen; die weitergehende
Revision des Angeklagten N.
wird verworfen.
Gründe§
Nach der - vom Generalbundesanwalt beantragten - Einstellung des Verfahrens in den Fällen 2 a) kis 2 £) der Urteilsgründe weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 9. Januar 1998 zureffend ausgeführt hat, kann ausgeschlossen werden, daß der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen 2 a) bis 2 £) der Urteilsgründe bei dem Angeklagten V. zu einer geringeren Gesamtstrafe geführt hätte; beim Angeklagten N. ist eine derartige Beurteilung im Hinblick auf die Gesamtstrafe von sechs Jahren und der Summe der verbleibenden Einzelstrafen von sieben Jahren und fünf Monaten sowie der Einsatzstrafe von zwei Jahren hingegen
nicht möglich. Die Gesamtstrafe war deshalb aufzuheben.
Jähnke Theune Niemöller
Otten Rothfuß