Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 11.03.1998 – 2 StR 683/97

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

11. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. März 1998 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Angeklagten in den Fällen 2 a) bis 2 £) der Urteilsgründe

verurteilt worden sind.

Die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen insoweit

der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten V. gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Juli 1997 wird verworfen. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

3. Auf die Revision des Angeklagten N. gegen das vorbezeichnete Urteil wird die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit den

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen; die weitergehende

Revision des Angeklagten N.

wird verworfen.

Gründe§

Nach der - vom Generalbundesanwalt beantragten - Einstellung des Verfahrens in den Fällen 2 a) kis 2 £) der Urteilsgründe weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 9. Januar 1998 zureffend ausgeführt hat, kann ausgeschlossen werden, daß der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen 2 a) bis 2 £) der Urteilsgründe bei dem Angeklagten V. zu einer geringeren Gesamtstrafe geführt hätte; beim Angeklagten N. ist eine derartige Beurteilung im Hinblick auf die Gesamtstrafe von sechs Jahren und der Summe der verbleibenden Einzelstrafen von sieben Jahren und fünf Monaten sowie der Einsatzstrafe von zwei Jahren hingegen

nicht möglich. Die Gesamtstrafe war deshalb aufzuheben.

Jähnke Theune Niemöller

Otten Rothfuß