Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 11.03.1998 – 1 StR 88/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

11. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März

1998 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. Juli 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Urteil des Landgerichts ist ordnungsgemäß unterschrieben worden. Der Vorsitzende Richter hat vermerkt, daß die beisitzenden Richter infolge Urlaubs nicht unterschreiben können. Diese Angabe genügte, um den Verhinderungsgrund zu kennzeichnen; eine Unterscheidung nach Urlauben, die zu Hause oder ortsabwesend verbracht werden, ist nicht veranlaßt. Der angegebene Hinderungsgrund muß nur generell geeignet sein, einen Richter von der Unterschrift abzuhalten (BGHSt 31, 212, 214). Das ist bei Urlaub des Richters immer der Fall. Denn die Unterschrift setzt das Lesen, unter Umständen das Überarbeiten und ggf. eine Fassungsberatung voraus. Das ist mit Urlaub unvereinbar. Der Hinweis von Engelhardt (in KK 3. Aufl. § 275 Rdn. 32), auf den sich die Revision bezieht, besagt lediglich, daß der im Urlaub ortsanwesende Richter unterschreiben

darf, wenn er nur will.

Schäfer Maul Brüning

Wahl Boetticher