Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 11.03.1998 – 1 StR 88/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 88/98 vom
11. März 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März
1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. Juli 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Urteil des Landgerichts ist ordnungsgemäß unterschrieben worden. Der Vorsitzende Richter hat vermerkt, daß die beisitzenden Richter infolge Urlaubs nicht unterschreiben können. Diese Angabe genügte, um den Verhinderungsgrund zu kennzeichnen; eine Unterscheidung nach Urlauben, die zu Hause oder ortsabwesend verbracht werden, ist nicht veranlaßt. Der angegebene Hinderungsgrund muß nur generell geeignet sein, einen Richter von der Unterschrift abzuhalten (BGHSt 31, 212, 214). Das ist bei Urlaub des Richters immer der Fall. Denn die Unterschrift setzt das Lesen, unter Umständen das Überarbeiten und ggf. eine Fassungsberatung voraus. Das ist mit Urlaub unvereinbar. Der Hinweis von Engelhardt (in KK 3. Aufl. § 275 Rdn. 32), auf den sich die Revision bezieht, besagt lediglich, daß der im Urlaub ortsanwesende Richter unterschreiben
darf, wenn er nur will.
Schäfer Maul Brüning
Wahl Boetticher