Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 10.03.1998 – 1 StR 6/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
1 StR 6/98 vom
10. März 1998 in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 10. März 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul,
Dr. Granderath,
Dr. Brüning,
Dr. Boetticher,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 4. September 1997 wird
verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt
die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift und eine
Verurteilung wegen Mordes anstrebt, hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils seien unklar, lückenhaft und widersprüchlich, ist die Beanstandung unbegründet. So trifft es nicht zu, daß nicht ausgeführt sei, welcher der unterschiedlichen Versionen des Angeklagten zu Vorgeschichte und Ausführung der Tat das Landgericht gefolgt sei; maßgebend ist, was dazu im Urteil festgestellt wird. Dort heißt es: "Soweit der Angeklagte sowohl zur Vorgeschichte der Tat als auch zum Tatgeschehen wiederholt unterschiedliche Angaben gemacht hat, folgt die Kammer seiner letzten Version in der Hauptverhandlung, die am besten mit dem sonstigen Beweisergebnis in Einklang zu bringen ist und insgesamt glaubwürdig wirkte, wenn auch hinsichtlich der Tatmotivation noch immer unvollständig." Ebensowenig ist zutreffend, daß zur Planung und Motivation
der Tat Widersprüche deutlich würden. Das Landgericht
betont, es habe nicht feststellen können, daß es sich um eine längerfristig geplante Tötung handelte. Soweit ausgeführt ist, der Angeklagte sei entsprechend seinem Plan tätig geworden, betrifft die angeführte Urteilsstelle nur das Wegschaffen der Leiche; der weitere Ablauf macht deutlich, daß auch insoweit von planmäßigem Vorgehen nur sehr beschränkt die Rede sein kann. Auch das sonstige Vorbringen gegen die Feststellungen stellt letztlich nur einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des
Tatrichters dar.
2. Im Ergebnis das gleiche gilt, soweit die Staatsanwaltschaft sich gegen den Ausschluß des Mordmerkmals der Heimtücke mit der Begründung wendet, das Landgericht habe unterlassen zu prüfen, ob die im Körper der Toten festgestellte Wirkstoffmenge der von ihr eingenommenen Schlaftabletten nicht zu einem Tiefschlaf jedenfalls in den ersten Stunden nach der Einnahme geführt habe. Dazu hat der rechtsmedizinische Sachverständige jedoch festgestellt, daß eine Bewußtseinstrübung der später getöteten Frau möglich gewesen sei, von einem Tiefschlaf ist nicht die Rede. Abgesehen davon könnte nach dem, was festzustellen war, die Annahme von Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers im Moment eines ersten Angriffs nicht mehr als eine Möglichkeit sein, zumal der nackte Unterkörper und die blutunterlaufenen Stellen im Lendenbereich der Getöteten auch für einen sexuell motivierten Vorgang sprechen
könnten.
3. Auch die Strafzumessung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Bei der verhängten Freiheitsstrafe von elf Jahren und bei gewichtigen Milderungsgründen stellt sich die von der Staatsanwaltschaft angesprochene Frage, ob die Strafe
noch gerechter Schuldausgleich ist, nicht. Schäfer Maul Granderath
Brüning Boetticher