Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 10.03.1998 – 1 StR 100/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

10. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März

1998 gemäß $S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 23. Oktober 1997 wird

als unbegründet verworfen.

Gründe§

Zu Recht hat das Landgericht durch den Beschluß vom 23. Oktober 1997 die am 24. September 1997 bei dem Landgericht Traunstein unter der Bezeichnung "Einspruch" eingegangene Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht binnen einer Woche nach der Verkündung des Urteils am 25. Juli 1997

eingelegt worden ist. Schäfer Ulsamer Granderath

Wahl Boetticher