Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 10.03.1998 – 1 StR 100/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 100/98 vom
10. März 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März
1998 gemäß $S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 23. Oktober 1997 wird
als unbegründet verworfen.
Gründe§
Zu Recht hat das Landgericht durch den Beschluß vom 23. Oktober 1997 die am 24. September 1997 bei dem Landgericht Traunstein unter der Bezeichnung "Einspruch" eingegangene Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht binnen einer Woche nach der Verkündung des Urteils am 25. Juli 1997
eingelegt worden ist. Schäfer Ulsamer Granderath
Wahl Boetticher