Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 19.02.1998 – 5 StR 631/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 19. Februar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Rechtsbeugung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-
zung vom 19. Februar 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richter Nack,
Richterin Dr. Gerhardt
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 1997
wird verworfen.
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revi-
sionsverfahren fallen der Staatskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen früheren DDR-Richter, vom Vorwurf der Rechtsbeugung in einem Ar-
beitsrechtsfall freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist offensichtlich unbe-
gründet (vgl. BGHSt 40, 30; 41, 157).
Laufhütte Harms Basdorf
Nack Gerhardt