Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Urteil vom 19.02.1998 – 5 StR 631/97

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 19. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Rechtsbeugung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-

zung vom 19. Februar 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte,

Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richter Nack,

Richterin Dr. Gerhardt

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 1997

wird verworfen.

Die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revi-

sionsverfahren fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen früheren DDR-Richter, vom Vorwurf der Rechtsbeugung in einem Ar-

beitsrechtsfall freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist offensichtlich unbe-

gründet (vgl. BGHSt 40, 30; 41, 157).

Laufhütte Harms Basdorf

Nack Gerhardt