Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 18.02.1998 – 2 StR 471/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
18. Februar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zu schwerer Brandstiftung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 18. Februar 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune,
Niemöller,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten und
der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 25. April 1997 wird
verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt
die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, den Mitangeklagten L. zu einer schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion angestiftet und in Tateinheit hierzu (mittä-
terschaftlich) einen Versicherungsbetrug begangen zu haben.
Gegen den Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen
und materiellen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten
wird, hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge, es sei die Aussage eines Zeugen verwertet worden, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war, ist - jedenfalls - unbegründet. Es handelt sich um ein offensichtliches Fassungsversehen in den Urteilsgründen.
Aus diesen ergibt sich ohne weiteres, daß es statt "dem Va-
ter und dem Stiefvater" (UA S. 26) "der Mutter und dem Stiefvater" (vgl. UA S. 16) heißen muß.
2. Die Sachrüge, mit der die Beweiswürdigung des Tatrichters angegriffen wird, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Ein Rechtsfehler liegt nicht vor.
Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt. An diesen Maßstäben
gemessen hat das angefochtene Urteil Bestand.
Auch die Einzeleinwendungen der Staatsanwaltschaft zei-
gen keinen Rechtsfehler auf.
Die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und deren
würdigung sind nur erforderlich, soweit dies nach den be-
sonderen Umständen des Falles zur Ermöglichung einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung geboten ist (vgl. Hürxthal in KK StPO § 267 Rdn. 14). Die Einlassung des Angeklagten Z.
‚ der "jede Tatbeteiligung bestreitet" (UA S. 21) und sich zur Tatzeit an einem anderen Ort befand, läßt sich in hinreichendem Umfang den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit
entnehmen.
Auch die Notwendigkeit und der Umfang der Wiedergabe von Zeugenaussagen und die Auseinandersetzung mit ihnen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls und den ihretwegen aus sachlich-rechtlichen Erwägungen zu stellenden Anforderungen an die Nachprüfbarkeit der Entscheidung (vgl. Hürxthal in KK StPO § 267 Rdn. 15). Zeugenäußerungen sind heranzuziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist. Die Urteilsgründe verdeutlichen, daß die Zeuginnen W. und Oo. die Angaben des Mitangeklagten L. ‚ die dieser ihnen gegenüber gemacht hat, bestätigt haben. Ihren Aussagen kam nur Indizcharakter für die Glaubwürdigkeit des L. zu, da sie aus eigener unmittelbarer Wahrnehmung keine Kenntnis von Tatplänen des Angeklagten Z. hatten. Die Bedeutung ihrer Bekundungen trat daher weit hinter dem Gewicht der Angaben des Mitangeklagten L. zurück. Deshalb war eine ausführlichere Erörterung ihrer Aussagen durch den Tatrichter nicht erfor-
derlich.
Im übrigen erschöpft sich das Revisionsvorbringen darin, eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen. Dies ist im
Revisionsverfahren nicht zulässig.
Jähnke Theune Niemöller
Otten Rothfuß