Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 18.02.1998 – 1 StR 805/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 805/97 vom
18. Februar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom
25. September 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte auch wegen Betrugs in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vier (tateinheitlichen) Fällen der Urkunden-
fälschung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
In der Urteilsurkunde fehlt auf Grund offenbaren Fassungsversehens, daß der Angeklagte weiterhin verurteilt ist wegen Betrugs in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in jeweils vier (tateinheitlichen) Fällen. Das entspricht dem verkündeten Urteilstenor und den Feststellungen des Landgerichts, das insoweit auch Einzelstrafen verhängt
hat.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 16. Februar 1998
war Gegenstand der Beratung.
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