Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 18.02.1998 – 1 StR 805/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

18. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom

25. September 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte auch wegen Betrugs in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vier (tateinheitlichen) Fällen der Urkunden-

fälschung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).

In der Urteilsurkunde fehlt auf Grund offenbaren Fassungsversehens, daß der Angeklagte weiterhin verurteilt ist wegen Betrugs in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in jeweils vier (tateinheitlichen) Fällen. Das entspricht dem verkündeten Urteilstenor und den Feststellungen des Landgerichts, das insoweit auch Einzelstrafen verhängt

hat.

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 16. Februar 1998

war Gegenstand der Beratung.

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