Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 18.02.1998 – 1 StR 38/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

18. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar

1998 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 1997 wird als unzulässig

verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines

Rechtsmittels.

Gründe§

Der Angeklagte hat wirksam auf Rechtsmittel verzichtet. Ein solcher Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich. Bedenken gegen seine Wirksamkeit sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die trotz des erklärten Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision des Angeklagten war als

unzulässig zu verwerfen.

Maul Ulsamer Granderath

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