Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 18.02.1998 – 1 StR 38/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 38/98 vom
18. Februar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar
1998 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 1997 wird als unzulässig
verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines
Rechtsmittels.
Gründe§
Der Angeklagte hat wirksam auf Rechtsmittel verzichtet. Ein solcher Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich. Bedenken gegen seine Wirksamkeit sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die trotz des erklärten Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision des Angeklagten war als
unzulässig zu verwerfen.
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