Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 17.02.1998 – 1 StR 5/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 5/98 vom 17. Februar 1998 in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar

1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Juli 1997 mit den Fest-

stellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte in den Fällen 22, 31 bis 33, 39, 46, 52, 63, 69, 71, 78 bis 86, 125, 126 wegen Be-

trugs verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtfrei-

heitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Betrugs in 132 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise

Erfolg.

Der Angeklagte hat trotz bereits bestehender Zahlungsunfähigkeit zahlreiche Lieferungen und Leistungen bestellt (und erhalten), obwohl ihm klar war, daß seine CGeschäftspartner in erhebliche Gefahr gerieten, ihre Leistungen nicht bezahlt zu bekommen. Die allgemeinen Feststellungen zu den Täuschungshandlungen des Angeklagten und dem Irrtum seiner Lieferanten tragen die Verurteilung wegen Betrugs bei einmaliger Vertragsverbindung oder wenn der unterbliebenen Zahlung bei einem bestimmten Lieferanten als-

bald eine neue Bestellung und Lieferung erfolgte.

Anders verhält es sich dagegen bei fortlaufenden Bestellungen hinsichtlich der Leistungen, die über einen längeren Zeitraum hin nach den ersten Lieferungen trotz offener Rechnungen erfolgt sind. Denn wenn trotz offener Rechnungen weitere Warenlieferungen ausgeführt werden, bedarf es im Hinblick auf die Frage, ob auch die späteren Lieferungen noch auf der Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit beruhen, in der Regel näherer Feststellungen zu der Frage, ob der Lieferant Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit erlangte und weshalb er sich gleichwohl zu weiteren Lieferungen bereit fand (BGH NStZ 1993, 440; st. Rspr.). Hier hätte es in den im Beschlußtenor genannten Fällen deswegen näherer Darlegung bedurft, warum diese Firmen trotz der seit Monaten offenen Rechnungen weiterhin geleistet haben, daß heißt, ob den späteren Lieferungen noch ursächliche Vorspiegelungen des Angeklagten über die Zahlungsfähigkeit zugrundelagen. Dabei kann besondere Bedeutung gewinnen, ob der Angeklagte seinen Geschäftspartnern jeweils erneut die Zahlungswilligkeit und -fähigkeit vorgespiegelt hat, welche Zahlungsmodalitäten (Fälligkeit mit Rechnungs-

legung, Zahlungsfristen, Zahlung erst nach Verkauf der Wa-

re) vereinbart waren, ob sich die Gläubiger zu einer Stundung der Schuld bereit gefunden, die Zahlung angemahnt oder

sogar Mahn- und Vollstreckungsbescheide erwirkt haben.

Im übrigen läßt das Urteil auf Nachprüfung keinen

Rechtsfehler erkennen (Ss 349 Abs. 2 StPO).

Maul Ulsamer Granderath

Brüning wahl