Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 12.02.1998 – 1 StR 654/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3.
wegen Betrugs u.a.
BESCHLUSS§
vom 12. Februar 1998 in der Strafsache
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 1998 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. März 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (Ss 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten
ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Revisi-
on der Angeklagten G.
Die Revision sieht u. a. einen Verfahrensfehler darin, daß das Landgericht den am 10. März 1997 von der Verteidigung der Angeklagten G. gestellten Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des im Ausland sich aufhaltenden Zeugen
P. nicht in der Hauptverhandlung durch Beschluß nach § 244 Abs. 6 StPO, sondern erst im angefochtenen Urteil vom 26. März 1997 wegen Unerreichbarkeit abgelehnt hat. Sie macht der Sache nach geltend, das Landgericht habe, nachdem vom Landgericht zwischen Antragstellung und Urteil angestellte Bemühungen, den Zeugen zu erreichen, erfolglos geblieben waren, den Beweisamtrag zur Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten über diesen Verfahrensgang be-
reits in der Hauptverhandlung bescheiden müssen.
Die Rüge ist unbegründet. Der Senat hat die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer eingeholt. Nach dieser und den dazu abgegebenen Äußerungen der Verteidiger ist erwiesen, daß die Nachforschungsergebnisse den betroffenen Verfahrensbeteiligten mündlich mitgeteilt worden sind. Die Verteidigung ist - wie dies auch dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 19. März 1997 zu entnehmen ist - deshalb anläßlich des Wiedereintritts in die Beweisaufnahme befragt worden, ob der Charakter dieses Antrags und weiterer Anträge als Hilfsbeweisamträge aufrechterhalten bleiben
sollte. Die Anfrage ist ausdrücklich bejaht worden. Schäfer Maul Brüning
Wahl Boetticher