Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 11.02.1998 – 3 StR 527/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 11. Februar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Fe-
bruar 1998 beschlossen:
Dem Nebenkläger D. wird für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt
P. beigeordnet ($S 397 a StPO).
Der Nebenkläger D. hat seinen ausreichend begründeten Antrag an das Landgericht Lübeck gerichtet, wo er bereits am 17. September 1997 eingegangen ist. Das Landgericht Lübeck war wegen der vom Angeklagten gegen das Urteil vom 26. Mai 1997 eingelegten Revision zu diesem Zeitpunkt zwar nicht mehr das für die Entscheidung zuständige Gericht ($S 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO, vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
43. Aufl. $S 347 Rdn. 7), der Antragsteller konnte aber hier - dem beigeordneten Rechtsanwalt war die Revisionsbegründung des Angeklagten am 13. August 1997 zugestellt worden - davon ausgehen, daß sein Antrag an den Bundesgerichtshof weitergeleitet werden würde. Dies ist jedoch
nicht geschehen. Der Senat kann ihn daher noch
bewilligen, obwohl er die Revision des Angeklagten bereits mit Beschluß vom 10. Dezember 1997 als unbegründet verworfen hat. Die Entscheidung
wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.
Kutzer Rissing-van Saan Blauth
Miebach Pfister