Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 11.02.1998 – 3 StR 527/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 11. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Fe-

bruar 1998 beschlossen:

Dem Nebenkläger D. wird für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt

P. beigeordnet ($S 397 a StPO).

Der Nebenkläger D. hat seinen ausreichend begründeten Antrag an das Landgericht Lübeck gerichtet, wo er bereits am 17. September 1997 eingegangen ist. Das Landgericht Lübeck war wegen der vom Angeklagten gegen das Urteil vom 26. Mai 1997 eingelegten Revision zu diesem Zeitpunkt zwar nicht mehr das für die Entscheidung zuständige Gericht ($S 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO, vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO

43. Aufl. $S 347 Rdn. 7), der Antragsteller konnte aber hier - dem beigeordneten Rechtsanwalt war die Revisionsbegründung des Angeklagten am 13. August 1997 zugestellt worden - davon ausgehen, daß sein Antrag an den Bundesgerichtshof weitergeleitet werden würde. Dies ist jedoch

nicht geschehen. Der Senat kann ihn daher noch

bewilligen, obwohl er die Revision des Angeklagten bereits mit Beschluß vom 10. Dezember 1997 als unbegründet verworfen hat. Die Entscheidung

wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.

Kutzer Rissing-van Saan Blauth

Miebach Pfister