Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 10.02.1998 – 4 StR 653/97

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

10. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 1998 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, begangen durch Hingabe eines gefälschten Schecks am 21. Januar 1997, verurteilt worden ist. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse

auferlegt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. August 1997 im Schuldspruch dahin geändert, daß er des versuchten Totschlags, des Diebstahls sowie des Betruges in Tateinheit mit Urkun-

denfälschung in drei Fällen schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten sei-

nes Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten “wegen versuchten Totschlags, Diebstahls und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in vier Fällen” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß $S 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen eines am 21. Januar 1997 durch die Hingabe eines gefälschten Schecks im Hotel “Zur guten Quelle” tateinheitlich mit Urkundenfälschung begangenen Betruges verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen die Annahme eines vollendeten Betruges nicht zu tragen vermögen. Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Der Senat kann im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe der übrigen Einzelstrafen ausschließen, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt

hätte.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als

unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf-

grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann