Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Urteil vom 04.02.1998 – 2 StR 454/97

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

4. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 4. Februar 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller,

Detter,

Dr. Bode

und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen

vom 4. Februar 1997 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskas-

se zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und unerlaubtem Führen dieser Waffe zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision die Verletzung des materiellen Rechts und wendet sich gegen die Annahme eines minder schweren Falles des schweren Raubes. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertre-

tene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Gesamtwürdigung aller wesentlichen be- und ent-

lastenden Umstände läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten