Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 04.02.1998 – 2 StR 454/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
4. Februar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 4. Februar 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller,
Detter,
Dr. Bode
und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen
vom 4. Februar 1997 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskas-
se zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und unerlaubtem Führen dieser Waffe zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision die Verletzung des materiellen Rechts und wendet sich gegen die Annahme eines minder schweren Falles des schweren Raubes. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertre-
tene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Gesamtwürdigung aller wesentlichen be- und ent-
lastenden Umstände läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Jähnke Niemöller Detter
Bode Otten