Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Urteil vom 04.02.1998 – 2 StR 394/97

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

4. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Kindestötung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 4. Februar 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller,

Detter,

Dr. Bode und

die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn

vom 17. März 1997 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-

kasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihrer

auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die

Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat

keinen Erfolg. Es ist offensichtlich unbegründet.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten