Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 04.02.1998 – 2 StR 394/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
4. Februar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Kindestötung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 4. Februar 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller,
Detter,
Dr. Bode und
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn
vom 17. März 1997 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-
kasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihrer
auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die
Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat
keinen Erfolg. Es ist offensichtlich unbegründet.
Jähnke Niemöller Detter
Bode Otten