Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 28.01.1998 – 1 StR 780/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

28. Januar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Juli 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Urteilstenor dahin berichtigt, daß das Wort "Tatmehrheit" durch das Wort "Tateinheit" ersetzt

wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Bezeichnung des Konkurrenzverhältnisses als Tatmehrheit ist ein offensichtliches Schreibversehen. Urteilsverkündung und -gründe gehen von Tateinheit aus. Es wurde auch keine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt.

Maul Ulsamer Brüning

Wahl Boetticher