Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 27.01.1998 – 1 StR 772/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 27. Januar 1998 in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
27. Januar 1998, an der teilgenommen haben
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Richter am Oberlandesgericht , Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein
vom 22. September 1997 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, erstrebt die Staatsanwaltschaft eine höhere als die verhängte Strafe. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat kei-
nen Erfolg.
Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Ein solcher Mangel ist, wie die Verteidigung in der Erwiderungsschrift und der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt
haben, nicht ersichtlich.
Maul Ulsamer Granderath
Wahl Boetticher