Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 27.01.1998 – 1 StR 702/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 702/97 vom
27. Januar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Einschleusens von Ausländern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar
1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Traunstein vom
22.
Juli 1997 mit den Feststellungen auf-
gehoben,
a) soweit er im Fall II 5 der Urteisgrün-
de verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten dieses Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge
teilweise Erfolg:
Im Fall II 5 der Urteilsgründe tragen die
bisher getroffenen Feststellungen den Schuldspruch wegen
gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern
nicht.
Danach holte der Angeklagte am 21. November 1996 im Auftrag eines Mannes namens "Merwan" oder "Mervan" eine irakische Staatsangehörige mit drei Kindern an der Autobahntankstelle Mondsee ab und brachte sie nach Wels. "Hier schaltete er zunächst Ö. A. als Schleuser ein, der sie nach Deutschland bringen sollte." Als dies am 22. November 1996 "scheiterte", holte er die zu schleusenden Personen von Ried i. I. wieder ab. An diesem Tage beauftragte er einen Mann namens E. Ru. ‚ der ihm Geld schuldete, die Frau und die Kinder über die deutschösterreichische Grenze zu bringen. Für die Einreise dieser und weiterer Personen sorgte schließlich der Angeklagte
selbst, der bei dieser Gelegenheit festgenommen wurde.
wie die Revision zutreffend rügt, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, der Angeklagte habe mit "Merwan" (oder "Mervan") oder Ru. bandenmäßig gemäß § 92 a Abs. 2 Nr. 2, § 92 b Abs. 1 AuslG zusammengewirkt. Zwar geht das Landgericht, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, davon aus, daß "zunächst" Ö. A. "als Schleuser" eingeschaltet war, und zwar auf Öösterreichischem Gebiet; dazu hat der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung Näheres ausgeführt. Doch ergeben die Feststellungen nicht mit der erforderlichen Klarheit, daß der Angeklagte auch in diesem Fall - über das Stadium einer Vorbereitungshandlung hinaus - in Form eines strafbaren Versuchs oder der Vollendung der Tat bandenmäßig mit dem Genannten zusammenwirkte. Diese Frage hat ein neuer Tatrichter zu
klären und zu beurteilen.
Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, ob - neben der geschilderten Einschleusung selbst - zwischen dem Angeklagten
und Ö. A. eine nach S$S 30 Abs. 2 StGB strafbare Ver-
abredung eines Verbrechens gemäß § 92 b Abs. 1 AuslG vorge-
legen hat.
Deshalb haben die Verurteilung des Angeklagten im angeführten Fall und die verhängte Gesamtstrafe keinen Bestand. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ergeben. Maul Ulsamer Granderath
Wahl Boetticher