Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Urteil vom 22.01.1998 – 4 StR 100/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der Tatrichter kann davon absehen, einen Psychologen als weiteren Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit des erwachsenen Zeugen zu hören, wenn er sich aufgrund des Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen die nötige Sachkunde verschafft hat, daß die Auffälligkeiten in der Person des Zeugen auf dessen Zeugentüchtigkeit keinen Einfluß haben.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja

StPO § 244 Abs. 2, 3 und 4

Der Tatrichter kann davon absehen, einen Psychologen als weiteren Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit des erwachsenen Zeugen zu hören, wenn er sich aufgrund des Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen die nötige Sachkunde verschafft hat, daß die Auffälligkeiten in der Person des

Zeugen auf dessen Zeugentüchtigkeit keinen Einfluß haben.

BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 100/97

- Landgericht Bochum