Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 21.01.1998 – 3 StR 652/97

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

21. Januar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Anstiftung zum Mord

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführe-

rin am 21. Januar 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom

9. September 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (5 349

Abs. 2 StPO).

Zu Recht leitet der Generalbundesanwalt die Unzulässigkeit der Rüge, das Gericht habe den in der Hauptverhandlung anwesenden Arzt Dr. W. entgegen

§§ 245 StPO nicht zur Frage der Schuldfähigkeit gehört, daraus her, daß die Revision den Inhalt der Ladungsverfügung nicht mitgeteilt hat. Denn hieraus hätte sich ergeben, daß Dr. W. vorsorglich für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit der nur bedingt verhandlungsfähigen Angeklagten und damit nicht als Beweisperson im Sinne des

§ 245 StPO geladen worden war.

Die auf die unterbliebene Vernehmung der Kinder der Angeklagten gestützte Aufklärungsrüge ist hinsichtlich der

Tochter Mahinur unbegründet. Da diese

über den Verteidiger dem Gericht mitgeteilt hat, sie werde von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und zudem allseits, also auch von der Verteidigung, auf ihre Vernehmung verzichtet worden war, drängte nichts dazu, die Hauptverhandlung bis zu ihrer Rückkehr aus der Türkei zu unterbrechen und sie erneut vorzuladen. Hinsichtlich des Sohnes Atacan und der weiteren Tochter Ayse ist die Rüge unzulässig erhoben, da nicht mitgeteilt wird, daß der unmittelbare Tatzeuge F. vor der Polizei bekundet hatte, bei seinen Gesprächen mit der Angeklagten seien nicht diese, sondern nur die Tochter Mahinur dabeigewesen (Bd. I Bl. 44 ff. d. SA). Dieser Umstand wäre für die Beurteilung von Bedeutung, ob sich das Gericht zu einer Vernehmung dieser - nach Aussage des Tatzeugen F. - bei den Gesprächen nicht anwesenden Kinder gedrängt sehen mußte, zumal die Verteidigung auf die Vernehmung des zur Hauptverhandlung geladenen und auch erschienenen Sohnes Atacan verzichtet hatte, weil sie sich offensichtlich von seiner Vernehmung keine weitere Sachaufklärung verspro-

chen hatte.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Rechtsmittels zu tragen.

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