Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Urteil vom 21.01.1998 – 2 StR 617/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

21. Januar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 21. Januar 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune,

Niemöller,

die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten und

Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. April 1997, soweit es den Angeklagten S. betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten des Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie der versuchten räuberischen Erpressung schuldig gesprochen; es hat Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten sowie neun Monaten festgesetzt, aber eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt, die mit zwei Jahren und sechs Monaten die höhere Einzel-

strafe nicht überschreitet.

Dies rügt die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision. Das Rechtsmittel ist begründet. Das Landgericht hätte bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe die höchste verwirkte Einzelstrafe erhöhen müssen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB). Der Gesamtstrafenausspruch muß daher

aufgehoben werden; zur Neufestsetzung der Gesamtfreiheits-

strafe auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststel-

lungen ist die Sache zurückzuverweisen.

Jähnke Niemöller Theune

Otten Rothfuß