Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 15.01.1998 – 1 StR 734/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

15. Januar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar

1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 10. Juli 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verwor-

fen, daß die Verurteilung wegen räuberischen

Angriffs auf Kraftfahrer entfällt (Ss 349

Abs. 2 und 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat außer der dem Beschlußtenor zu entnehmenden Änderung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. Ein Angeklagter hat keinen Anspruch darauf, daß seinem Mitangeklagten der Verteidiger seines Vertrauens allein deswegen nicht bestellt wird, weil dieser den Angeklagten im Ermittlungsverfahren in gleicher Sache früher verteidigt hat. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob das auch dann gelten kann, wenn Anhaltspunkte für einen Parteiverrat gegeben sind (vgl. hierzu BGH NStZ 1992, 292; Laufhütte in KK 3. Aufl. § 146 Rdn. 10; BT-Drucks. 10/1313 Ss. 21 ££.).

2. Die Verurteilung auch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (neben Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge) muß entfallen. Die Verbringung des gefesselten Tatopfers in dessen Pkw und dessen Transport an einen entlegenen Ort, um das Opfer dort leichter erpressen zu können, erfüllt nicht die Voraussetzungen des $S 316 a StGB. Es fehlt am Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit des Führers oder Mitfahrers eines Kraftfahrzeugs unter Ausnutzung einer sich aus dem Straßenverkehr ergebenden, ihm eigentümlichen Gefahrenlage. Die Änderung des Schuldspruchs hat keinen Einfluß auf die Verhängung der lebenslangen Frei-

heitsstrafe. Schäfer Maul Granderath

Brüning Boetticher