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BGH Urteil vom 14.01.1998 – 1 StR 717/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

14. Januar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der

Verhandlung vom 13.

Januar 1998 in der Sitzung am 14.

ar 1998, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr.

Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl, Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

- in der Verhandlung vom 13. Januar 1998 -

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Janu-

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Juni 1997, soweit es den Angeklagten H. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch

über

a) die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen II, 1a, b, ce und d der Urteils-

gründe§

b) die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge in vier Fällen, wegen uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten entzogen. Die Staatsanwaltschaft hat ihre auf die Sachbeschwerde gestützte Revision "auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt"; aus der Revisionsbegründung ergibt sich indes, daß nur der Strafausspruch angefochten ist. Das insoweit vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt zu einer Teilaufhebung des Strafaus-

spruchs.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß das Landgericht mit den in den Fällen II. 1 a, b und c der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen zwischen acht Monaten und einem Jahr und sechs Monaten die in $S 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG gesetzlich bestimmte Mindeststrafe von zwei Jahren rechtsfehlerhaft unterschritten hat. Im Rahmen der Strafzumessung zum Tatkomplex II. 1 der Urteilsgründe (Ecstasy-Tabletten) hat die Strafkammer zunächst rechtsfehlerfrei dargelegt, daß in keinem der vier Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein minder schwerer Fall im Sinne der S§ 29 a Abs. 2, 30 Abs. 2 BtMG vorliege und daher von einem Strafrahmen von zwei Jahren bis 15 Jahren auszugehen sei. Gleichwohl hat die Strafkammer in den Fällen II. 1 a, b und c der Urteilsgründe jeweils Einzelstrafen unterhalb der Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt. Insoweit kann der Strafausspruch

nicht bestehen bleiben, infolgedessen hat auch die Ge-

samtfreiheitsstrafe keinen Bestand. Die in Fall II. 1 dd der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren liegt zwar über der gesetzlichen Mindeststrafe. Sie ist aber von der rechtsfehlerhaften Strafzumessung beeinflußt, da das Landgericht im Tatkomplex II. 1 aufeinander bezogene - auch im Hinblick auf die gegen den Mittäter P. verhängten Strafen - abgestufte Einzelstrafen festgesetzt hat. Der Senat hebt daher auch diese Einzelstrafe auf. Die Strafzumessung im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Kokain) ist rechtsfehlerfrei. Der Senat kann wegen der unterschiedlichen Sachverhalte ausschließen, daß insoweit die Strafzumessung von dem im Tatkomplex II. 1 der Urteilsgründe un-

terlaufenen Rechtsfehler beeinflußt ist. Schäfer Ulsamer Maul

Brüning wahl