Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 23.12.1997 – 3 StR 605/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

23. Dezember 1997

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 23. Dezember 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. Juli 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Daß die Strafkammer trotz des Hinweises des Senats in dieser Sache mit Beschluß vom 11. September 1996 (= NJW 1997, 403; vgl. auch BGH, Urt. vom 9. September 1997 - 1 StR 408/97 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) rechtsfehlerhaft die bloße Zugehörigkeit zu einer anderen Nationalität als Strafmilderungsgrund berücksichtigt hat, be-

schwert den Angeklagten nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

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