Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 17.12.1997 – 5 StR 690/97

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 17. Dezember 1997 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1997 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 1997 wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Auf die rechtsfehlerhaften Ausführungen des Landgerichts zum Rücktritt vom Versuch kommt es nicht an, da sich aus den Urteilsfeststellungen zur Intensität der Verletzungen des Opfers und dem Nachtatverhalten des Angeklagten ergibt, daß ein beendeter Versuch vorlag (BGHSt 39, 221, 231).

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