Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 16.12.1997 – 1 StR 740/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 740/97 vom
16. Dezember 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 1997 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juni 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
In der Revisionsbegründung wird nicht behauptet, der Sohn des Angeklagten habe seine Einwilligung in die Beschlagnahme eines in seinem Besitz befindlichen Briefes des Angeklagten widerru-
fen. In der Ausübung des Zeugnisverwei-
Schäfer
gerungsrechts durch den Sohn des Angeklagten liegt nicht zugleich der Widerruf in die Einwilligung zur Beschlag-
nahme.
Ulsamer Granderath
Brüning Boetticher