Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 16.12.1997 – 1 StR 740/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

16. Dezember 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 1997 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juni 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

In der Revisionsbegründung wird nicht behauptet, der Sohn des Angeklagten habe seine Einwilligung in die Beschlagnahme eines in seinem Besitz befindlichen Briefes des Angeklagten widerru-

fen. In der Ausübung des Zeugnisverwei-

Schäfer

gerungsrechts durch den Sohn des Angeklagten liegt nicht zugleich der Widerruf in die Einwilligung zur Beschlag-

nahme.

Ulsamer Granderath

Brüning Boetticher