Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 16.12.1997 – 1 StR 664/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
16. Dezember 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 16. Dezember 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning,
Dr. Boetticher,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. April 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der
Angeklagte freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Bedrohung, verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwalt-
schaft ist begründet.
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen am späten Abend des 10. Oktober 1996 der Geschädigten im ersten oder zweiten Stock eines Hotels durch einen wuchtigen Faustschlag eine Nasenbeinfraktur zugefügt. Das Landgericht hat den Angeklagten gleichwohl nicht verurteilt, weil es sich dabei nicht um den in der Anklage geschilderten Tatvorwurf, um das gleiche historische Ereignis, gehandelt habe. Dem
vermag der Senat nicht zu folgen.
Nach der Anklage lag dem Angeklagten zur Last, am 10. Oktober 1996 zwischen 22.00 und 22.15 Uhr der Geschädigten im zweiten Stock "in der Gemeinschaftstoilette" einen Faustschlag mit der Folge eines Nasenbeinbruches versetzt zu haben, um deren Widerstand gegen einen Geschlechtsverkehr zu überwinden, den er anschließend mit Ge-
walt vollzogen habe.
Der Angeklagte hat dies bestritten, und das Landgericht konnte sich aus einer Reihe näher dargelegter Gründe von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten, die
dies so bekundet hat, nicht überzeugen.
Demgegenüber hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er habe etwa um die in der Anklage genannte Zeit (im Zusammenhang mit einer bestimmten TV-Sendung einige Zeit nach dem Abendessen) der Geschädigten "in deren Zimmer" im ersten Stock anläßlich eines allgemeinen Streites einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, "so daß sie in die Zimmerecke geflogen sei". Eine zweite gleichartige Mißhandlung
in Tatzeitnähe scheidet aus.
Die Körperverletzung mit Nasenbeinfraktur betrifft den gleichen historischen Vorgang, unabhängig davon, ob die Körperverletzung in der Toilette oder im Zimmer der Geschädigten begangen worden ist und ob die weiteren Tatumstände
aufgeklärt werden konnten oder nicht.
Gegenstand der Urteilsfindung ist gemäß S 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Der Begriff der Tat ist nicht im Sinne der sachlich-rechtlichen Vorschriften
der Ss 52, 53 StGB zu verstehen, sondern im verfahrens-
rechtlichen Sinne. Danach umfaßt die Tat nicht nur das einzelne in Anklage und Eröffnungsbeschluß erwähnte Tun des Angeklagten, sondern den ganzen, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildenden geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte als Täter einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BGH StV 1981, 127, 128). Verändert sich im Laufe des Verfahrens das Bild des Geschehens, auf das die Anklage hinweist, so kommt es stets darauf an, ob die Nämlichkeit der Tat trotz dieser Veränderung noch gewahrt ist. Bedeutsam ist, ob bestimmte Merkmale die Tat als einmaliges unverwechselbares Geschehen kennzeichnen
(BGHSt 32, 215, 218, 219).
Das ist hier der Fall. Tatzeit, Teile des Täterverhaltens und das Tatopfer sind unverändert gleich geblieben. Selbst der Tatort grenzt das Geschehen noch weitgehend ein. Ein weiterer, damit zu verwechselnder Vorgang steht nicht in Frage. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat sich somit hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung keine wesentliche Veränderung des Tatbildes ergeben; die Richtung des Täterverhaltens ist insoweit - bezogen auf Tatopfer und Taterfolg - dieselbe geblieben; nur der Tatanlaß und die die Tat begleitenden Umstände konnten nicht festgestellt werden. Darauf, ob sämtliche Teile des Anklagevorwurfs
nachweisbar waren, kommt es nicht an.
Wenngleich der Vorwurf der Vergewaltigung ohne Rechtsfehler als nicht erwiesen angesehen wurde, vermag der Senat zum Schuldspruch wegen Körperverletzung nicht durchzuentscheiden. Denn das Landgericht hat insoweit Feststellungen getroffen, von denen es glaubte, daß keine Anklage zugrunde
liege. Es ist offen, von welchen Feststellungen das Landge-
richt - eventuell nach dem Zweifelssatz - ausgegangen wäre,
wenn es sich zur Entscheidung berufen gefühlt hätte.
Schäfer Maul Granderath
Brüning Boetticher