Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 03.12.1997 – 5 StR 591/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 3. Dezember 1997 in der Strafsache gegen

wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in drei Fällen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 1997 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 1997 wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Verhängung von Untersuchungshaft für die Zurschaustellung des Symbols “A” ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats grundsätzlich als Rechtsbeugung (in Tateinheit mit Freiheitsberaubung) zu bewerten (Senatsurteil vom 15. September 1995 - 5 StR 168/95 -, BGHR StGB § 336 DDR-Recht 10; vgl. auch Senatsurteile vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 und 309/97 -). Nichts anderes vermag der Senat auch dem Urteil des 4. Strafsenats vom 30. November 1995 - 4 StR 714/94 - (BGHR StGB 8 336 DDR-Recht 18) zu entnehmen. Besonderheiten, die im Sinne jenes Urteils eine abweichende Beurteilung erwägen ließen, sind hier ersichtlich nicht festgestellt (s. UA S. 12).

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