Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 03.12.1997 – 2 StR 479/97

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

3. Dezember 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 3. Dezember 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune,

Detter,

Dr. Bode,

Rothfuß

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger „,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom

11. Juni 1997 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die insoweit beschränkt ist, als die Nichtanwendung des S$S 64 StGB vom Rechtsmittelangriff ausgenommen wor-

den ist.

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Einer Erörterung bedarf allein die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgeworfene Frage, ob das Landgericht Schuldunfähigkeit beim Angeklagten rechtsfehlerfrei ausgeschlossen

hat. Der Senat vermag keinen Rechtsfehler zu erkennen:

Der Angeklagte ist alkoholabhängig. Als Folgeerscheinung des langjährigen Alkoholmißbrauchs wurde bei ihm eine leichte Hirnleistungsminderung und eine geringfügig verrin-

gerte Nervenleitungsgeschwindigkeit festgestellt. Vor der

Tat trank der Angeklagte zusammen mit seinem Vater erhebliche Mengen Alkohol. Wie schon oft zuvor kam es unter dem Einfluß des genossenen Alkohols zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen beiden. Der Vater warf dem Angeklagten vor, sich nicht zielstrebig genug um Arbeit zu bemühen, beschimpfte ihn und drohte ihm an, ihn nunmehr aus der elterlichen Wohnung zu werfen. Der Angeklagte stach daraufhin seinem Vater ein Brotmesser mit erheblichem Kraftaufwand in die linke Brustseite. Unmittelbar danach machte er seine Mutter auf die Verletzung aufmerksam und forderte sie auf, ärztliche Hilfe zu holen. Auf den Notarzt und die Polizeibeamten wirkte der Angeklagte "deutlich betrunken". Ihren Anforderungen leistete er aber Folge. Die Blutalkoholkon-

zentration zur Tatzeit betrug bei ihm 3,39 0%.

In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hat das Landgericht den Folgeerscheinungen des ständigen Alkohol - mißbrauchs keine "größere Bedeutung" beigemessen und eine "außergewöhnliche affektive Erregung" aufgrund des Erscheinungsbildes des Angeklagten nach der Tat sowie der Tatsache, daß der Streit bei Trinkgelagen mit dem Vater für den Angeklagten "keine Besonderheit" war, ausgeschlossen. Entscheidende Bedeutung hat es dann der hohen Blutalkoholkonzentration beigemessen und unter Berücksichtigung aller Umstände dem Sachverständigen folgend hiernach einen Ausschluß der Steuerungsfähigkeit zunächst als "wenig wahrscheinlich" angesehen. Nach einer ausführlichen Erörterung der einzelnen Umstände, die gegen einen gänzlichen Verlust der Steuerungsfähigkeit sprechen, hat es abschließend ausgeführt: "In Anbetracht der Tatsache, daß der Angeklagte gewöhnt war, auch in größeren Mengen Alkohol zu sich zu nehmen, steht nach der Gesamtbetrachtung zur Überzeugung

der Kammer fest, daß sein Steuerungsvermögen bei Begehung

der Tat nicht gänzlich aufgehoben war." Nach allem hat das Landgericht weder den Zweifelssatz verletzt, noch hat es verkannt, daß ein Zusammenwirken von Folgeerscheinungen langjährigen Alkoholmißbrauchs, affektiver Erregung und hoher Blutalkoholkonzentration auch dann zum Ausschluß der Schuldfähigkeit führen kann, wenn jeder der einzelnen Faktoren für sich genommen, dieses Ergebnis nicht begründen

könnte.

Die Annahme von Steuerungsunfähigkeit lag nach den vom

Landgericht getroffenen Feststellungen im übrigen fern.

Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß