Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 28.11.1997 – 3 StR 547/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 547/97 vom
28. November 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 28. November 1997 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 19. Dezember 1996 wird auf seine Ko-
sten verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als
unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten
des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten am 19. Dezember 1996 in dessen Anwesenheit wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung ist der Angeklagte nach der Urteilsverkündung über die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision belehrt worden. Ferner ist ihm ein ent-
sprechendes Formblatt ausgehändigt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit einem auf den 5. Januar 1997 datierten und am 15. Januar 1997 beim Landgericht eingegangenen Schreiben Revision eingelegt. Zugleich hat er vorsorglich "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen möglicher Fristversäumnis" beantragt. Zur Begründung hat der Angeklagte geltend gemacht, daß möglicherweise seine Verteidigerin, Frau Dr. G. ‚ "bisher vielleicht keine Revision eingelegt hat"; näheres hierzu habe er nicht in Erfahrung bringen können, "weil sie sich in Urlaub befindet". Ergänzend hierzu hat der nunmehrige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt S. ‚ mit Schriftsatz vom 12. Februar 1997 ausgeführt, der Angeklagte habe am Abend des 19. Dezember 1996 einen Mitarbeiter des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt Dresden beauftragt, im Büro seiner Anwältin anzurufen und diese mit der Einlegung der Revision zu beauftragen. Die Rechtsanwältin selbst sei nicht anwesend gewesen, den Auftrag habe jedoch
"ihre Bürokraft" entgegengenommen.
Der Antrag ist schon deswegen unbegründet, weil der Angeklagte entgegen seiner Ankündigung im Schriftsatz vom 12. Februar 1997 bis heute sein Vorbringen nicht durch eine entsprechende Erklärung des Mitarbeiters des Sozialdienstes
der Justizvollzugsanstalt glaubhaft gemacht hat.
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